Die auf Bundesebene beschlossenen Erleichterungen zur Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone sind seit fast einem Jahr in Kraft. Während künftig auch kleine Landwirtschaftsbetriebe Pferde halten können, wird der Platz für Hobbypferde immer kleiner. Die Kantone legen unterschiedliche Massstäbe an, teilweise noch restriktiver als auf Bundesebene.
Mit der Einführung zweier neuer Artikel im Raumplanungsgesetz (RPG) und der Anpassung der Raumplanungsverordnung (RPV) wurde der zunehmenden Bedeutung des Pferdesektors Rechnung getragen. Für den Vollzug und die Umsetzung haben die Kantone zu sorgen, denen viel Spielraum bleibt, wenn das Bundesrecht unbestimmte Begriffe verwendet. Ein Jahr nach Inkrafttreten des RPG zeichnen sich erste Tendenzen ab, dass die Vollzugspraxis strenger ausfällt, als die Pferdebranche gehofft hatte. Dies wird insbesondere auf der Beratungsstelle Pferd des Schweizer Nationalgestüts von Agroscope bemerkt, da sich viele der enttäuschten Pferdehalter mit Bauprojekten dort melden.
Von Kanton zu Kanton verschieden
Bäuerliche Pferdehalter, die den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreichen, können zonenkonform Pensionspferde halten und gemäss Bundesrecht die dafür notwendige Infrastruktur wie Pferdeställe, Allwetterausläufe, Reitplatz von bis zu 800 m2 oder Longierzirkel erstellen. Befestigte Allwetterausläufe können deutlich grösser dimensioniert werden als früher, im Maximalfall bis zu 150 m2 pro Pferd. Die Anzahl zulässiger Pferde wird nur durch vorhandene Weideflächen und die überwiegend betriebseigene Futtergrundlage beschränkt. Sogar die vollständige Umstellung auf Pensionspferdehaltung ist möglich, solange die Schwelle zum landwirtschaftlichen Gewerbe nicht unterschritten wird.
Die Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten wird je nach Kanton sehr unterschiedlich gehandhabt: Der Kanton Zürich verlangt nun gemäss seiner neu publizierten Richtlinie in der Regel mindestens 1 ha Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) für drei Pferde. Ab einem Bestand von 24 Pferden muss ein umfassendes Betriebskonzept eingereicht werden, augrund dessen entschieden wird, ob der Betrieb der Planungspflicht untersteht und in eine entsprechende Spezialzone gehört. Ein Reitplatz wird in Zürich, strenger als im Bundesrecht, erst ab acht Pferden bewilligt. An den Stall angrenzende Ausläufe dürfen trotz der im RPG vorgesehenen Grösse von bis zu 150 m2 pro Pferd nur zwischen 16 und 36 m2 pro Pferd betragen. Einzäunungen für Weiden und Ausläufe dürfen nicht weiss sein.
Der Kanton Aargau beschreibt in seinem aktuellen Merkblatt «Pferd und Raumplanung», dass mindestens zwei Drittel des Futterbedarfs der Pferde durch die vorhandene Grünlandfläche gedeckt sein müssen, ohne dies spezifischer auszuführen oder die Maximalanzahl Pferde zahlenmässig zu definieren. Bei Reitplätzen wird im Aargau kein minimaler Pferdebestand erwähnt. Es werden pauschal und ohne Auflagen 160 m2 befestigte Auslauffläche für zwei bis vier Pferde bewilligt. Für jedes zusätzliche Tier dürfen 40 m2 dazugerechnet werden. Mehrflächen (bis maximal 300 m2 für vier Pferde) sind höchstens unter äusserst strengen Voraussetzungen bewilligungsfähig, obwohl gemäss neuer RPV bis zu 600 m2 bewilligt werden dürften, wenn diese reversibel gebaut sind.
Der Kanton Zug lässt gemäss seiner letztjährig erschienenen Broschüre «Bauen ausserhalb der Bauzone» vier bis sechs Pferde pro Hektar eigenes Land zu, verlangt aber, dass das Einkommen aus der Pensionspferdehaltung ein Nebeneinkommen bleibt und kein zusätzliches Personal angestellt wird. Reit- und Ausbildungsplätze sind im Kanton Zug ohne angegebenen Mindestbestand an Pferden zulässig. Zu den zugestandenen Flächen für befestigte Allwetterausläufe finden sich keine Angaben in der Broschüre.
Bern klärt fallspezifisch ab
Der Kanton Bern hat zurzeit keine öffentlich zugängliche Vollzugsrichtlinie zu den neuen Pferdebestimmungen publiziert. Gemäss telefonischen Erklärungen der zuständigen kantonalen Behörden wird fallspezifisch abgeklärt, ob der landwirtschaftliche Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage verfügt. Die Tiere müssen vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden. Seit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen vor rund einem Jahr führte dieses Kriterium bis jetzt nicht zu Einschränkungen. Bezüglich der Auslaufflächen zeigt sich Bern sehr tierfreundlich: Bei einem direkt an den Stall angrenzenden Allwetterplatz darf die reversibel befestigte Fläche 150 m2 pro Pferd betragen, ab dem sechsten Pferd werden maximal 75 m2 anstelle der 150 m2 pro Tier zugestanden. Muss der Auslauf zum Beispiel aufgrund topografischer Gegebenheiten abgesetzt vom Stall gebaut werden, sind immerhin 100 m2 pro Pferd möglich. In diesem Fall darf ein Total von 800 m2 jedoch nicht überschritten werden. Zum Schutz des Kulturlandes müssen die Flächen um die Hälfte reduziert werden, wenn der geplante Auslauf auf einer Fruchtfolgefläche zu liegen kommt. Wie in den neuen Bundesbestimmungen vorgesehen, sind Reitplätze bis zu 800 m2 für landwirtschaftliche Gewerbebetriebe möglich.
Der Kanton Luzern verlangt gemäss seiner informativen Wegleitung «Bauen ausserhalb der Bauzone» vom Mai 2014 die betriebseigene Produktion von 70 Prozent des Futterbedarfs für die Pensionspferde. Bei der Dimensionierung der Auslaufflächen gehört Luzern zu den restriktivsten Kantonen. Es werden nur gerade 24 m2 pro Pferd bei direkt an den Stall angrenzenden Flächen bzw. 36 m2 pro Pferd bei abgesetzten Flächen (nur in Ausnahmefällen möglich) bewilligt. Es dürfen also keine grösseren Ausläufe gebaut werden als die von der Tierschutzgesetzgebung als absolutes Minimum vorgeschriebenen Flächen. Interessanterweise gibt es aber eine Ausnahme dieser Bestimmung, wenn es sich um einen Gruppenauslauf handelt: Ab dem sechsten Pferd dürfen 75 m2 anstelle der 24 m2 pro jedes weitere Tier zugestanden werden. Reitplätze werden gemäss dem neuen Bundesrecht auf landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben in Luzern bewilligt, allerdings behält sich der Kanton vor, bei einem zu kleinen Pferdebestand die Bewilligung zu verweigern.
Im Kanton Solothurn schliesslich findet sich ebenfalls keine öffentliche Richtlinie zum kantonalen Vollzug der Pferdebestimmungen ausserhalb der Bauzone. Auf Anfrage gibt die zuständige Behörde an, dass eine betriebseigene Produktion von mehr als 50 Prozent des Futters für die Pensionspferde verlangt wird. Die Auslaufflächen dürfen maximal 100 m2 pro Pferd betragen. Dies kann allerdings im Einzelfall leicht variieren, abhängig von Faktoren wie direktem Anschluss an den Stall oder nicht, Fruchtfolgefläche betroffen usw. Reitplätze werden den landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben wie bundesrechtlich vorgesehen zugestanden.
Pferde auf kleineren Betrieben
Kleinere Landwirtschaftsbetriebe haben gemäss revidierter RPV die Möglichkeit, in bestehenden Bauten Pensionspferde zu halten, falls der Betrieb über eine überwiegende betriebseigene Futtergrundlage sowie Weiden verfügt. Die Anzahl Pferde wird somit durch vorhandenes Gebäudevolumen sowie eine genügende landwirtschaftliche Nutzfläche limitiert. Im Unterschied zu früher fällt gemäss Bundesrecht die Bedingung weg, dass die Einnahmen aus der Pferdepension nur ein Nebeneinkommen gegenüber den eigentlichen landwirtschaftlichen Aktivitäten darstellen dürfen. Neubauten sind für solche Betriebe nicht möglich. Darunter fallen jegliche Infrastrukturen für die Nutzung der Pferde wie Reitplätze, Longierzirkel, aber auch Weideunterstände, selbst wenn diese mobil sind.
Die erwähnten Kantone halten sich an diese neuen Möglichkeiten und erlauben somit auch kleineren Betrieben die Haltung von Pensionspferden in bestehenden Gebäuden. Die Voraussetzungen (eine gewisse betriebseigene Futtergrundlage und Weiden) und die Spielräume betreffend Dimensionierung der Allwetterausläufe bleiben jeweils die gleichen wie für landwirtschaftliche Gewerbebetriebe. Den Status «bäuerliche Pferdezucht» für Betriebe unter der Gewerbegrenze mit dem früher bestehenden Privileg, einen Ausbildungsplatz für die Jungpferde zu erstellen, gibt es nicht mehr, auch wenn diese Aktivität in der Zuger Broschüre immer noch aufgeführt ist.
Zwei bis vier Pferde für Hobbyhalter
Für die nicht bäuerlichen Hobbypferdehalter ist es nach der Revision des Raumplanungsgesetzes weiterhin mög- lich, in bestehenden Gebäuden, die nahe ihrer Wohnbaute liegen, eigene Pferde zu halten. Die Pferdebesitzer dürfen gemäss Bundesrecht so viele Tiere halten, wie sie selber betreuen und tiergerecht unterbringen können.
Hier zeichnet sich im Vollzug eine offenbar einheitliche Interpretation der Kantone ab, dass eine privatpferdehaltende Familie nur gerade imstande ist, zwei bis vier Pferde selber zu betreuen. Entsprechend dürfen in den Kantonen Zug, Thurgau, Aargau, Bern, Luzern und Solothurn maximal vier Equiden gehalten werden. Dabei wird in einigen Kantonen wie beispielsweise dem Aargau explizit nicht unterschieden, ob es sich um Klein- oder Grosspferde handelt. Bern hingegen erhöht die zulässige Anzahl, wenn es sich um Ponys handelt, auf sechs Tiere. Die eher strengen Kantone verlangen bereits ab dem dritten Tier explizit eine schriftliche Begründung des Pferdebesitzers, warum er mehr als zwei Pferde halten möchte.
Gemäss neuem Bundesrecht dürfen die befestigten Pferdeausläufe auch für die Nutzung der Tiere verwendet werden, wenn sie sich dafür eignen. Dass die neuen Pferdebestimmungen bis zu 150 m2 Fläche pro Pferd zulassen, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernbar ist, liess die nicht bäuerlichen Hobbypferdehalter darauf hoffen, ebenfalls zu bescheidenen Reitplätzen oder wenigstens Longierzirkeln zu kommen. Hält ein Hobbypferdehalter beispielsweise fünf Tiere, so wären bei Einhaltung gewisser Bedingungen immerhin 750 m2 befestigte Fläche möglich, die sich bei intelligenter Ausführung tatsächlich sowohl zum Reiten als auch für den Auslauf der Pferde eignen könnte. Nun zeigt es sich aber, dass solche Dimensionen für Hobbypferdehalter wohl weiterhin reines Wunschdenken bleiben und verschiedene Kantone beispielsweise nur gerade maximal bis 300 m2 (AG) oder 450 m2 (TG) bzw. 24 m2 pro Pferd, also 96 m2 für 4 Tiere (LU) zulassen.
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