Beim Kauf eines Tieres gelten besondere Regeln. So beträgt die gesetzliche Garantiefrist neun Tage und nicht ein Jahr, wie zum Beispiel bei einem Rasenmäher. Allerdings gelten beim Kauf von Tieren diese Garantierechte nur für schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Der Käufer muss allfällige Mängel innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde anzeigen und eine Untersuchung des Pferdes durch einen Sachverständigen verlangen. Zuständige Behörde ist in der Regel das Gericht am Ort, wo das Pferd untergebracht ist. Ist die Rüge berechtigt, hat der Käufer Anspruch auf einen Preisnachlass, zum Beispiel im Umfang der anfallenden Behandlungskosten bei einem gesundheitlichen Problem oder auf Rückgabe des Tieres. Verstreicht diese Frist ungenutzt, haftet der Verkäufer nicht mehr für allfällige Mängel des Tieres. In Ihrem Fall haben Sie im Vertrag jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Pferd koppt. In diesem Bereich haben Sie demnach keine Eigenschaft zugesichert und eine entsprechende «Garantie» ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Käufer weder einen Preisnachlass verlangen noch eine Rückgabe durchsetzen kann.

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