Während eines guten halben Jahres habe ich einem Kunden ein Pferd ausgebildet. Bezahlen wollte er, wenn er das Pferd wieder abholt. Das Pferd hat er abgeholt, doch dann ist kein Geld gekommen, Mahnungen kamen mit der Post zurück, in der Betreibung konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden. Der Wohnort des Kunden ist nicht mehr bekannt. Habe ich noch eine Möglichkeit, an die gut 10 000 Franken heranzukommen? J. E. in J.
Die Hoffnung stirbt zuletzt – ist aber wahrscheinlich das Einzige, was unserem Leser bleibt.
Letzte Rettung: Arrest
Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners beschlagnahmen lassen. Es braucht einen Arrestgrund, in diesem Fall ist er gegeben, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz mehr hat, weder in der Schweiz noch im Ausland. Und es braucht einen Vermögenswert des Schuldners, den der Gläubiger kennt, der greifbar ist und beschlagnahmt werden kann.
Weiss unser Leser, wo das Pferd nun steht, kann er versuchen, dieses mit einem Arrest beschlagnahmen zu lassen, um es dann zu verwerten. Dazu braucht er juristische Unterstützung, vom Gericht, einen Arrest zu erhalten ist kompliziert! Weiss er nicht, wo der Schuldner Vermögen, das Pferd oder andere Wertsachen hat, kann er seine Forderung kaum durchsetzen.
Was kann man besser machen?
Ich empfehle sowohl für die reine Pension wie für die Annahme eines Pferdes zur Ausbildung den Abschluss eines schriftlichen Vertrages. In diesem soll die Pflicht des Pferdebesitzers zur Vorauszahlung des Pensions- beziehungsweise Ausbildungsgeldes enthalten sein. Und der Stall/Ausbilder muss sich daran halten: Wenn der Pferdebesitzer kein Geld bringt, wird das Pferd nicht angenommen – auch wenn man den Auftrag gerne hätte!
Rasche Reaktion ist nötig
Kommt die Zahlung für Ausbildung und Pension des Pferdes nicht fristgerecht, muss sofort reagiert werden: schnell mahnen, klare Nachfrist setzen, nicht vertrösten lassen. Es gibt «Kollegen», die haben keine Hemmungen, Leistungen zu beanspruchen ohne zu zahlen!
Kommt die Zahlung trotz Mahnung nicht: Sofort kündigen! Hat das Pferd einen bedeutenden Wert, kann der Stall oder Ausbilder das Retentionsrecht geltend machen. Der Besitzer darf das Pferd nicht mehr aus dem Stall wegzügeln. Im Ausbildungsverhältnis ist das Retentionsrecht einfacher zu handhaben, weil der Ausbilder ja für die Bewegung des Pferdes verantwortlich ist. Bei reiner Pension ist die Handhabung schwierig, am Reiten kann man den Besitzer nicht hindern, das Pferd muss bewegt werden. Das Retentionsrecht ist ein Pfandrecht, es erlaubt nicht einfach den Verkauf des Pferdes, dessen finanzieller Wert muss über eine Betreibung realisiert werden.
Der nächste Schritt ist die Einleitung der Betreibung. Erhebt der Pferdebesitzer als Schuldner Rechtsvorschlag, braucht es den schriftlichen Pensions- oder Ausbildungsvertrag zur Fortsetzung der Betreibung über die sogenannte Rechtsöffnung, ein Verfahren am Gericht!
Bewilligung zum Verkauf des Pferdes
Ist das Pferd noch im Stall, der Besitzer kommt aber nicht mehr, er hat sein Tier einfach zurückgelassen, kann sich der Stallinhaber vom Richter ermächtigen lassen, das Pferd über eine Versteigerung zu verkaufen. Juristische Unterstützung ist für diesen Schritt nötig.
Ihre Frage – unsere Antwort
Medizin • Reiten • Fahren • Fütterung • Recht • Haltung • Umgang
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Redaktion Kavallo | redaktion@kavallo.ch
Letzte Rettung: Arrest
Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners beschlagnahmen lassen. Es braucht einen Arrestgrund, in diesem Fall ist er gegeben, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz mehr hat, weder in der Schweiz noch im Ausland. Und es braucht einen Vermögenswert des Schuldners, den der Gläubiger kennt, der greifbar ist und beschlagnahmt werden kann.
Weiss unser Leser, wo das Pferd nun steht, kann er versuchen, dieses mit einem Arrest beschlagnahmen zu lassen, um es dann zu verwerten. Dazu braucht er juristische Unterstützung, vom Gericht, einen Arrest zu erhalten ist kompliziert! Weiss er nicht, wo der Schuldner Vermögen, das Pferd oder andere Wertsachen hat, kann er seine Forderung kaum durchsetzen.
Was kann man besser machen?
Ich empfehle sowohl für die reine Pension wie für die Annahme eines Pferdes zur Ausbildung den Abschluss eines schriftlichen Vertrages. In diesem soll die Pflicht des Pferdebesitzers zur Vorauszahlung des Pensions- beziehungsweise Ausbildungsgeldes enthalten sein. Und der Stall/Ausbilder muss sich daran halten: Wenn der Pferdebesitzer kein Geld bringt, wird das Pferd nicht angenommen – auch wenn man den Auftrag gerne hätte!
Rasche Reaktion ist nötig
Kommt die Zahlung für Ausbildung und Pension des Pferdes nicht fristgerecht, muss sofort reagiert werden: schnell mahnen, klare Nachfrist setzen, nicht vertrösten lassen. Es gibt «Kollegen», die haben keine Hemmungen, Leistungen zu beanspruchen ohne zu zahlen!
Kommt die Zahlung trotz Mahnung nicht: Sofort kündigen! Hat das Pferd einen bedeutenden Wert, kann der Stall oder Ausbilder das Retentionsrecht geltend machen. Der Besitzer darf das Pferd nicht mehr aus dem Stall wegzügeln. Im Ausbildungsverhältnis ist das Retentionsrecht einfacher zu handhaben, weil der Ausbilder ja für die Bewegung des Pferdes verantwortlich ist. Bei reiner Pension ist die Handhabung schwierig, am Reiten kann man den Besitzer nicht hindern, das Pferd muss bewegt werden. Das Retentionsrecht ist ein Pfandrecht, es erlaubt nicht einfach den Verkauf des Pferdes, dessen finanzieller Wert muss über eine Betreibung realisiert werden.
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