Mein Pferd steht in einem Pensionsstall mit Gruppenhaltung. Der Stall ist als vorbildlich qualifiziert. Dennoch hat meine Stute von einem andern Pferd einen Schlag erhalten und ist am Sprunggelenk massiv verletzt. Es entstehen hohe Kosten für den Tierarzt, wenn eine volle Heilung überhaupt möglich ist. Kann ich diese Kosten auf den Stall abwälzen? H. M. in Zürich
Wenn ein Schaden bezahlt werden soll, geht es um Haftung. Rechtlich gibt es zwei Ansätze: die vertragliche Haftung, respektive die gesetzliche Haftung.
Die vertragliche Haftung
Der Pensionsvertrag ist rechtlich ein Hinterlegungsvertrag. Der Stall ist Aufbewahrer, der Pensionär Hinterleger, das Pferd die hinterlegte Sache. Artikel 472 Obligationenrecht (OR) hält in Absatz 1 fest: «Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren.»
Sicherheit hat zwei Seiten: Zum einen die Sicherheit gegen aussen: Das Pferd darf nicht davonlaufen und Schaden anrichten. Zum andern die Sicherheit des Pferdes selbst, es soll nicht verletzt werden. Aber das Gesetz sagt nicht, wie, mit welchen Vorkehren, die Sicherheit zu gewährleisten ist.
Das Risiko, dass ein Pferd geschlagen wird, ist in Boxenhaltung bedeutend kleiner als in Gruppenhaltung. Das heisst: Auch die vereinbarte Haltungsform bestimmt das geforderte Mass an Sicherheit. Ist im Pensionsvertrag Gruppenhaltung vereinbart, erfüllt der Stall seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung, wenn diese Gruppenhaltung fachgerecht gehandhabt wird. Aus dem Vertrag ist der Stall haftbar, wenn er eine Vertragsverletzung begeht. Wenn der Stall aber nachweist, dass kein Verschulden vorliegt, ist er aus dem Vertrag nicht haftbar (Artikel 97 OR).
Die gesetzliche Haftung
Es geht um die Haftung des Tierhalters, Artikel 56 OR: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer das- selbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen ge- botene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung aufgewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Es haftet also nicht der Eigentümer, sondern der Halter. Wer ist der Halter? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht in dem Sinne, dass diese Person die nötige Sorgfalt anwenden, die nötigen Massnahmen zur Vermeidung von Schaden treffen kann. Massgebend ist der Zeitpunkt der Schädigung. Ich gehe davon aus, dass im Pensionsstall der Stall Halter der Pferde ist, wenn im Zeitpunkt der Schädigung nicht der Pensionär selbst sein Pferd unter seiner Aufsicht hat.
Aus der Tierhalterhaftung ist der Stall für Verletzungen eines Pferdes durch ein anderes grundsätzlich haftbar. Aber er kann sich, wie das Gesetz erwähnt, mit dem Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Gefordert ist die «nach den Umständen» geforderte Sorgfalt. Ich gehe davon aus, dass der Befreiungsbeweis gelingen muss, wenn die Gruppenhaltung korrekt geführt wird, wenn Gruppenhaltung vereinbart ist, bestimmt diese Haltungsart die «nach den Umständen gebotene Sorgfalt».
Fazit:
Dem Pferdeeigentümer sollte klar sein, dass bei Gruppenhaltung die Gefahr von Verletzungen durch Bisse und Schläge anderer Pferde besteht. Gibt er sein Pferd in diese Haltungsform, akzeptiert er dieses Risiko.
Wenn den Stall kein Verschulden trifft, muss er meiner Meinung nach nicht für die Folgekosten der Verletzung aufkommen. Hat der Stall hingegen das Risiko erhöht, indem er ein neues Pferd ohne Angewöhnung in die Gruppe oder gar ein Pferd mit Eisen in die Gruppe liess, die ja nur unbeschlagene Pferde enthalten sollte, haftet er für die Kosten.
Ganz konkret kann ich auf die Frage, wer bezahlen muss, nicht antworten, die Details sind zu wenig bekannt.
Die vertragliche Haftung
Der Pensionsvertrag ist rechtlich ein Hinterlegungsvertrag. Der Stall ist Aufbewahrer, der Pensionär Hinterleger, das Pferd die hinterlegte Sache. Artikel 472 Obligationenrecht (OR) hält in Absatz 1 fest: «Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren.»
Sicherheit hat zwei Seiten: Zum einen die Sicherheit gegen aussen: Das Pferd darf nicht davonlaufen und Schaden anrichten. Zum andern die Sicherheit des Pferdes selbst, es soll nicht verletzt werden. Aber das Gesetz sagt nicht, wie, mit welchen Vorkehren, die Sicherheit zu gewährleisten ist.
Das Risiko, dass ein Pferd geschlagen wird, ist in Boxenhaltung bedeutend kleiner als in Gruppenhaltung. Das heisst: Auch die vereinbarte Haltungsform bestimmt das geforderte Mass an Sicherheit. Ist im Pensionsvertrag Gruppenhaltung vereinbart, erfüllt der Stall seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung, wenn diese Gruppenhaltung fachgerecht gehandhabt wird. Aus dem Vertrag ist der Stall haftbar, wenn er eine Vertragsverletzung begeht. Wenn der Stall aber nachweist, dass kein Verschulden vorliegt, ist er aus dem Vertrag nicht haftbar (Artikel 97 OR).
Die gesetzliche Haftung
Es geht um die Haftung des Tierhalters, Artikel 56 OR: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer das- selbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen ge- botene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung aufgewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.»
Es haftet also nicht der Eigentümer, sondern der Halter. Wer ist der Halter? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht in dem Sinne, dass diese Person die nötige Sorgfalt anwenden, die nötigen Massnahmen zur Vermeidung von Schaden treffen kann. Massgebend ist der Zeitpunkt der Schädigung. Ich gehe davon aus, dass im Pensionsstall der Stall Halter der Pferde ist, wenn im Zeitpunkt der Schädigung nicht der Pensionär selbst sein Pferd unter seiner Aufsicht hat.
Aus der Tierhalterhaftung ist der Stall für Verletzungen eines Pferdes durch ein anderes grundsätzlich haftbar. Aber er kann sich, wie das Gesetz erwähnt, mit dem Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Gefordert ist die «nach den Umständen» geforderte Sorgfalt. Ich gehe davon aus, dass der Befreiungsbeweis gelingen muss, wenn die Gruppenhaltung korrekt geführt wird, wenn Gruppenhaltung vereinbart ist, bestimmt diese Haltungsart die «nach den Umständen gebotene Sorgfalt».
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