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Seit bald 15 Jahren wird in Baden-Württemberg der «Bericht des Turnier-tierarztes» von der dortigen Landes-kommission für Pferdeleistungs-prüfungen (LK) in ihrem Bereich eingeführt und dient seither der LK als Information über tierärztliche und den Tierschutz betreffende Probleme sowie über die Zusammenarbeit des Turniertierarztes (TTA) mit  Offiziellen und Veranstaltern bei Pferdeleistungsschauen. Den Bericht senden die Tierärzte an die LK. Diese wertet die Berichte statistisch aus und zieht da-raus gegebenenfalls Konsequenzen, beispielsweise wenn es um die Nachverfolgung rapportierter Beanstandungen geht. Diesen Berichten zufolge wurden in Baden-Württemberg innerhalb von 14 Turnierjahren (1999 bis 2012) 18?812 Pferde kontrolliert. Insgesamt kam es zu 430 Beanstandungen, von denen nicht weniger als 272 (63,3?%) das Maul betrafen. In den Fällen, die das Maul betrafen, ging es 235 Mal (86,4?%) um die Maulwinkel. Leider mit steigender Tendenz: Lag der prozentuale Anteil beanstandeter Maulwinkel in der Zeit von 1999 bis 2012 noch bei 54,7?%, stieg er in der Turniersaison 2012 auf 67?% an. 
Schlechtes Zeugnis für Reiter
Bei Pferdekontrollen wurde weiter festgestellt, dass die Reithalfter zu eng und die Backenstücke zu kurz geschnallt waren. Einige Reithalfter waren wegen exzessiv enger Verschnallung nur sehr schwer zu öffnen, nach Öffnen der Verschlussschnalle war in der Riemenlage eine deutliche Kompression des Gewebes sichtbar. Durch zu kurz verschnallte Backenstücke wurden die Gebisse (Mundstücke) übermässig hochgezogen, mit der Folge einer massiven Faltenbildung an den Maulwinkeln.
Wie aus den Berichten der Turniertierärzte weiter hervorgeht, akzeptieren die Reiter Beanstandungen im Bereich des Pferdemaules nicht ohne Weiteres, wie dies folgende Zitate beispielhaft belegen:

  • Einige Reiter wehrten sich massiv und mit Beleidigungen gegen die angeordneten Pferdekontrollen;
  • bei schlimmer Verletzung an den Maulwinkeln zeigte sich der Reiter uneinsichtig;
  • bei Startverbot wegen Ulzera (Substanzdefekt) im Maul mussten sich Richter und Turniertierarzt rechtfertigen;
  • Reiter hielt Kontrolle für dilettantisch mit der Begründung, die Verschnallung des Reithalfters werde «seitlich an den weichen Nasenanteilen und nicht über dem Nasenrücken gemessen» – also eine völlig falsche Beurteilung.
Verschnallung klar geregelt
«Zu enge» Reithalfter und «zu kurze» Backenstücke sind nicht richtlinienkonform und stehen damit den Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) entgegen: Die FN gibt zum einen in den «Richtlinien für  Reiten und Fahren» eine sichere Orientierung zur Ausrüstung und deren Anwendung bei Pferden vor und weist zum anderen in ihrem Regelwerk für den Turniersport darauf hin, dass die Richtlinien für Reiten und Fahren für «alle, die an Turnieren teilnehmen» ebenso verbindlich sind wie die LPO selbst. Im Kapitel «Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden» enthält die LPO darüber hinaus disziplinspezifisch unterschiedliche Vorbemerkungen zu den entsprechenden Paragrafen. Diese sind inhaltlich zusammengefasst in der Verpflichtung (LPO § 6.2): «Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (…) muss den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen … des Tierschutzes … entsprechen.»
Die Regel der Reitlehre sagt zur Verschnallung der Reithalfter: «Die Kontrolle der richtig verschnallten  Reithalfter erfolgt, indem zwei Finger zwischen Nasenrücken und Reithalfter Platz finden.» Für die Verschnallung der Backenstücke gilt die Vorgabe: «Die Trense ist richtig angepasst, wenn das Gebiss dicht an den Maulwinkeln des Pferdes liegt und eine Hautfalte an den Maulwinkeln entsteht.»   
Und die LPO definiert die Verschnallung des Reithalfters unter «Erlaubte Reithalfter» ähnlich: «Die Kontrolle des korrekt verschnallten Reithalfters erfolgt, indem zwei Finger (eines durchschnittlichen Erwachsenen) zwischen Nasenrücken und Reithalfter Platz finden.»
Maulspalte um 65 Prozent verlängert
Eine der Wirkungen von Gebiss und Zäumung ist der Zug auf die Maulwinkel. Hier treten, wie oben berichtet, die meisten Beanstandungen auf. Wie Messungen gezeigt haben (u.a. Dullenkopf 2013), differiert die Länge der Maulspalte des Pferdes in verschiedenen «Situationen» erheblich. Die situationsbedingt unterschiedlichen Längen der Maulspalte in Verhältniszahlen sind:   
  • 100 Länge der «naturbelassenen» Maulspalte, Pferd nur mit Stallhalfter;
  • 140 Länge der Maulspalte bei regelkonformer Zäumung mit doppelt gebrochener Trense und hingegebenen Zügeln;
  • 165 Länge der Maulspalte bei regelkonformer Zäumung mit doppelt gebrochener Trense und aufgenommenen Zügeln.
Das bedeutet, die Maulspalte verlängert sich durch Auftrensen und Aufnehmen der Zügel um ca. 65 Prozent. 
Auch unter den Voraussetzungen einer regelkonformen, korrekt angepassten Zäumung und einer Hilfengebung entsprechend der Reitlehre sind die Maulwinkel folgenden Einwirkungen ausgesetzt:

  • In nuchaler Richtung (nackenwärts) wirkt beim aufgezäumten Pferd mit hingegebenen Zügeln ein mässiger Zug auf die Maulwinkel durch das Gebiss (daher Faltenbildung, der Zug ist von der Länge der Backenstücke abhängig, er ist permanent).
  • Durch Aufnehmen der Zügel wird der Zug auf die Maulwinkel nacken- und ladenwärts verstärkt (weitere Verlängerung der Maulspalte), weiter gestresst werden die Maulwinkel «naturgemäss» durch die vom Reiter gegebenen, häufig variierenden Zügelhilfen.
  • Sind oben angeführte Voraussetzungen bezüglich Zäumung und Hilfen nicht gegeben, werden die Maulwinkel vermehrt Verletzungsgefahren ausgesetzt:
  • Schadhaftes Equipment, zu eng verschnallte Reithalfter, zu kurz gehaltene  Backenstücke, dazu regelwidrige Handeinwirkung wie permanent starker Zug am Zügel, «riegelnde» Zügelhilfen usw. sind schon je für sich alleine, vor allem aber im Verein geeignet, am Maulwinkel Schäden zu verursachen.

Beratung als mögliche -Prophylaxe
Die Konsequenz aus den überproportional häufigen Beanstandungen am oder im Pferdemaul bei den Pferdekontrollen kann nur in einer Erhöhung der Zahl der Pferdekontrollen bestehen. Dabei sollten die Beanstandungen stets mit einer kompetenten Beratung verbunden sein, um bei den Teilnehmern (Reitern, Fahrern) Verständnis zu erwecken und eventuell eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Voraussetzung hierfür ist die eindeutige, der Zuständigkeit von Turnierrichter und Turniertierarzt entsprechende Aufgabenverteilung:

 Richter kontrolliert Regelkonformität der Zäumung inklusive Gebiss (Mundstück);

  • Richter und Turniertierarzt kontrollieren die Verschnallung der Zäumung (zu enge Kinn- und Sperrriemen sowie zu kurze Backenstücke, eventuell Tierschutzrelevanz);
  • Turniertierarzt kontrolliert Bereiche der Gebiss-, Kinn- sowie Sperrriemenlage usw. auf Läsionen.

Eine wirksame Prophylaxe können Tierärzte betreiben, indem sie in der täglichen Praxis bei Zahnsanierungen im Maulbereich auch auf Verletzungen sowie Narben achten und entsprechend beraten.

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